Allgemeine Preise und Bedingungen der Grundversorgung mit Elektrizität
Der Grundversorgungstarif der Energiewerke Isernhagen stellt sicher, dass Sie in Niederspannung zuverlässig mit Strom versorgt werden. Wenn Sie als Haushaltskunde (§ 3 Nr. 22 EnWG) in unserem Grundversorgungsgebiet wohnen und keinen anderweitigen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, beliefern wir Sie sicher und zuverlässig mit Energie – ganz ohne Formalitäten. Denn als Ihr örtlicher Grundversorger haben wir die Pflicht, Ihre Energielieferung zu gewährleisten. Und dies tun wir gern.
Solange Sie sich nicht für einen anderen Stromtarif entscheiden, versorgen wir Sie im Rahmen der Grundversorgungspflicht zu den Bedingungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV, PDF, 60 KB) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung. Sie bleiben durch die 14-tägige Kündigungsmöglichkeit voll flexibel und können sich jederzeit für einen anderen Stromtarif entscheiden.
Die Preise unseres Basisangebotes „EWI Grundversorgung Strom“ finden Sie hier.
Die Ersatzversorgung
Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgen wir Sie übergangsweise mit elektrischer Energie im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung.
Die Ersatzversorgung in Niederspannung greift beispielsweise, wenn Sie als Haushaltskunde keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Energieversorger abgeschlossen haben. Die Ersatzversorgung endet, sobald Sie einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, spätestens aber drei Monate nach deren Beginn.
Lieferpreise für die Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden
Die Preise und Bedingungen für die Ersatzbelieferung von Kunden mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz, die nicht Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG sind, finden